Ehrenamtliche Vorstandsmitglieder eines Vereins oder einer Stiftung müssen künftig nicht mehr fürchten, haften zu müssen, wenn dem Verein durch ihre Tätigkeit Schaden entsteht. Der Bundestag beschloss, dass sie nur dann für einen von ihnen verursachten Schaden aufkommen müssen, wenn sie mit Vorsatz oder grob fahrlässig gehandelt haben...
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